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Großer Heilpraktiker

Sektoraler oder Voll-Heilpraktiker? Deine Entscheidung

Sektoraler Heilpraktiker, Voll-HP oder klassische Heilmitteltherapie - auf Rezept?

Du willst endlich eigenverantwortlich behandeln – ohne Rezeptpflicht und Systemgrenzen? Dieser Vergleich zeigt dir, was du darfst, was nicht – und welcher Weg dich rechtlich und wirtschaftlich wirklich weiterbringt.

Von
Peter "Doc" Moritz
May 2025
Update
Min

Sektoraler oder Voll-Heilpraktiker? Deine Entscheidung

Du willst endlich eigenverantwortlich behandeln – ohne Rezeptpflicht und Systemgrenzen? Dieser Vergleich zeigt dir, was du darfst, was nicht – und welcher Weg dich rechtlich und wirtschaftlich wirklich weiterbringt.

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Peter "Doc" Moritz

Sektoraler Heilpraktiker, Voll-HP oder klassische Heilmitteltherapie - auf Rezept?

Einleitung

Ob Praxisgründung, Angebots­erweiterung oder Karriere­planung – wer heute in den Gesundheits­berufen aktiv ist, muss wissen, welche Handlungsspielräume und Refinanzierungs­wege jede Berufsaus­übung bietet. Dieser Beitrag vergleicht deshalb die klassischen (rezeptgebundenen) Therapie­berufe mit den sektoralen und dem „großen“ Heilpraktiker und beantwortet erstmals auch die Frage, wann eine freiberufliche Heilpraktiker­tätigkeit renten­versicherungs­befreit ist.

💡 KLARHEIT STATT VERWIRRUNG
Du willst verstehen, worin sich sektoraler HP, Voll-HP und klassische Therapie wirklich unterscheiden?

👉 Hol dir die Vergleichstabelle + Entscheidungscheckliste als PDF

Klassisch therapeutische Berufe
(ärztlich verordnete Leistungen)

Physiotherapie - Heilmittel nach Rezept

Physiotherapeutinnen behandeln Funktions- und Bewegungseinschränkungen auf Basis eines Heilmittelrezepts (Muster 13). Ärztinnen stellen Diagnose, Indikation und Therapiekontingent fest; die eigentliche Therapieplanung – etwa Übungsprogramme, manuelle Techniken, Elektro- oder Wärmetherapie – obliegt den Therapeut*innen.

Die GKV-Vergütung ist möglich, sofern das Rezept korrekt ausgestellt ist. In der Praxis sorgen Budgets, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und enge Terminfristen jedoch für erheblichen bürokratischen Aufwand. Das limitiert die therapeutische Freiheit und erhöht den Druck im Praxisalltag.

Physiotherapeut*innen arbeiten damit im Rahmen des § 125 SGB V: Die ärztliche Seite verantwortet Diagnose und Indikation, die therapeutische Seite wählt Methode, Dosierung und Durchführung – unter Einhaltung der Vorgaben der Heilmittelrichtlinie.

Zwar testen erste Direct-Access-Pilotprojekte einen unmittelbaren Patientenzugang ohne ärztliche Vorverordnung. Diese Modelle ändern derzeit jedoch nichts an der gesetzlichen Verpflichtung zur ärztlichen Diagnosestellung, wenn eine Kostenübernahme durch die Gesetzlichen Krankenkassen erfolgen soll.

Ergotherapie – Heilmittel nach Rezept plus Blankoverordnung

Ergotherapeut*innen verfolgen ein betätigungsorientiertes Konzept: Sie fördern Alltagskompetenz (ADL), trainieren sensorisch-motorische Fähigkeiten, fertigen Funktionsschienen an, beraten zu Hilfsmitteln und unterstützen bei der Anpassung der Lebensumwelt.

Auch in der Ergotherapie gilt: Ohne ärztliche Diagnose keine GKV-Leistung. Die gesetzliche Grundlage ist das Ergotherapeutengesetz (ErgThG, § 1).

Ein bedeutsamer Fortschritt wurde zum 1. April 2024 eingeführt: Die bundesweite Blankoverordnung (§ 125a SGB V). Ärztinnen stellen hierbei nur noch die Diagnose, während die Ergotherapeutinnen Heilmittelart, Frequenz und Gesamtverordnungsdauer eigenverantwortlich festlegen – allerdings budgetneutral und unter Einhaltung der Vorgaben der Heilmittelrichtlinie.

Die GKV-Vergütung bleibt somit weiterhin an die ärztliche Verordnung gebunden, aber der therapeutische Gestaltungsspielraum steigt erheblich. Die Rolle der Ergotherapie wird damit gestärkt – vor allem im Bereich der chronischen Versorgung und Prävention.

🩺 Vergleich: Physiotherapie vs. Ergotherapie (rezeptpflichtige Therapieformen)

Merkmal Physiotherapie Ergotherapie
Gesetzliche Basis MPhG (§ 1) ErgThG (§ 1)
Primärer Zugang Heilmittelrezept Heilmittelrezept / Blankoverordnung
GKV-Abrechnung Ja, wenn korrekt Ja, mit Rezept oder Blanko
Eigenständige Diagnose
Autonomiegrad Steigt in Modellprojekten Steigt durch Blankoverordnung
Wirtschaftliche Bremse Budget & Fristen Budgetneutralität bei Blanko

Trotz wachsender Eigenverantwortung bleibt die ärztliche Diagnose das zentrale Nadelöhr. Beide Berufe sind hochqualifiziert und fachlich differenziert – sie bleiben aber strukturell und finanziell im Heilmittel­system eingebunden, das klare Abgrenzungen und Vorgaben vorgibt.

Sektorale Heilpraktiker– Physiotherapie & Ergotherapie mit eigener Heilkundeerlaubnis

Mit der sektoralen Heilpraktikererlaubnis dürfen Therapeut*innen eigenständig Heilkunde ausüben, jedoch ausschließlich innerhalb ihres Fachgebiets. Die Zulassung wird vom zuständigen Gesundheitsamt erteilt und setzt u. a. eine amtsärztliche Überprüfung voraus. Die berufsrechtliche Grundlage ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) in Verbindung mit verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.

Diese Art der eigenverantwortlichen Tätigkeit hat nicht nur Auswirkungen auf das Therapiespektrum – sondern ist auch für das eigene Berufsverständnis entscheidend. Sie kann rentenversicherungsrechtlich relevant sein (→ siehe Kapitel Rentenversicherungs­befreiung)

Worin besteht der Unterschied zum klassischen Beruf?
Sektorale Heilpraktiker*innen dürfen selbst Diagnosen stellen und indikationsgerecht behandeln, ohne ärztliche Verordnung. Sie arbeiten somit auf eigene Rechnung und außerhalb des GKV-Heilmittelbudgets. Ihr Zugang ist direkt, ihre Therapiefreiheit größer – doch sie operieren vollständig im Selbstzahler- bzw. PKV-Bereich.

🟢 Chancen und Vorteile

  • Unmittelbarer Patientenzugang ohne Umweg über die ärztliche Diagnose
  • Therapiehoheit: Wahl und Durchführung der Methode liegen allein in der Verantwortung desder Therapeutin
  • Flexibilität in Preis und Behandlungslänge, da nicht durch Heilmittelrichtlinien begrenzt
  • Attraktive Option für Praxen, die parallel Kassen- und Selbstzahlerleistungen kombinieren

🔴 Grenzen und Herausforderungen

  • Keine GKV-Erstattung: Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten grundsätzlich nicht – auch dann nicht, wenn die Behandlung der ärztlich verordneten Therapie fachlich gleichwertig ist.
  • Kommunikationsaufwand in der Praxis: Patient*innen müssen über private Zahlungsmodalitäten informiert und zur Mitwirkung motiviert werden.
  • Rechtliche Graubereiche: Die Abgrenzung zwischen sektoraler und umfassender Heilkunde kann bei Methodenmix oder erweiterten Angeboten rechtlich heikel werden.
Praxisbeispiel:
Eine Physiotherapeutin mit sektoraler HP-Erlaubnis kann Patient*innen mit Rückenschmerzen direkt behandeln – ohne Rezept. Sie legt Dauer, Frequenz und Methode selbst fest und rechnet nach einem privaten Honorarmodell ab. Die Abrechnung erfolgt häufig auf Grundlage des GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker), ist jedoch nicht bindend.

Zusammenfassung:

Sektorale Heilpraktiker*innen gewinnen an Autonomie und Selbstverantwortung, müssen dafür jedoch auf die GKV-Finanzierung verzichten. Ihr Erfolg hängt maßgeblich von Kommunikation, Zielgruppenerreichbarkeit und einem tragfähigen Honorarsystem ab.

Voll-Heilpraktiker – Heilkunde in voller Eigenverantwortung

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde „ohne Bestallung“ nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG, 1939) berechtigt zur eigenständigen Diagnostik, Behandlung und Betreuung von Patient*innen – ohne fachliche oder methodische Einschränkung, soweit keine gesetzlichen Verbote greifen.

Was darf ein Voll-Heilpraktiker?

  • eigenständig Diagnosen stellen,
  • Krankheitsverläufe beurteilen,
  • naturheilkundliche, komplementärmedizinische oder manuelle Verfahren anwenden,
  • Patient*innen im Erstkontakt betreuen (Primärkontakt),
  • individuelle Behandlungspläne entwickeln und durchführen.

Zugelassen sind insbesondere Verfahren, die über eine in sich geschlossene Lehre, ein nachvollziehbares Erklärungsmodell und anerkannte Qualitätsstandards verfügen – auch wenn sie außerhalb des schulmedizinischen Paradigmas stehen. Dazu gehören unter anderem: Akupunktur, Phytotherapie, Homöopathie, Ausleitungsverfahren, Ordnungstherapie, Psychotherapie (nicht nach Approbationsrecht), manuelle Methoden, Ernährungsberatung, energetische Verfahren.
Wichtig dabei: Alle Verfahren dürfen nur angewendet werden, solange sie keine invasiven Eingriffe beinhalten und keine verschreibungspflichtigen Medikamente erforderlich machen.

Chancen und Potenziale

  • Maximale Therapiefreiheit: Methodenwahl, Behandlungslänge, Setting und Kombinationen unterliegen keiner Richtlinie.
  • Ganzheitlicher Zugang: Körper, Psyche und Umfeld können integrativ betrachtet und behandelt werden.
  • Freiberuflicher Status: Selbstständigkeit in eigener Praxis ohne Anbindung an ärztliche Kontrollsysteme.
  • Wachsende Nachfrage: Immer mehr Patient*innen suchen individualisierte, nicht-technokratische Ansätze.

Herausforderungen

  • Keine GKV-Vergütung: Leistungen werden in der Regel nicht von gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
  • Aufklärung & Vertrauen erforderlich: Der Beruf ist nicht approbiert; Professionalität, Nachvollziehbarkeit und Dokumentation sind entscheidend.
  • Qualitätssicherung liegt in Eigenverantwortung: Der rechtliche Rahmen ist offen – Kompetenz, Fortbildung und Ethik spielen zentrale Rollen.
  • Öffentliches Bild teilweise widersprüchlich: Der Begriff „Heilpraktiker“ ist rechtlich geschützt, aber gesellschaftlich unterschiedlich bewertet.
Praxisbeispiel:
Eine Heilpraktikerin bietet phytotherapeutische und manualtherapeutische Behandlungen bei chronischen Magen-Darm-Beschwerden an. Die Patient*innen kommen direkt, ohne ärztliche Überweisung. Die Therapie basiert auf Anamnese, Pulsdiagnostik und phytotherapeutischer Verordnung. Abgerechnet wird nach GebüH oder mit individuellem Honorar.

Der Voll-Heilpraktiker steht für ein eigenverantwortliches, ganzheitlich orientiertes Berufsbild außerhalb des kassenmedizinischen Systems. Er vereint Behandlungsfreiheit, unternehmerische Selbstständigkeit und therapeutische Individualisierung – verlangt aber hohe Eigeninitiative, Verantwortungsbewusstsein und reflektierte Praxisführung.

🗂️ Vergleich der drei Versorgungswege

Merkmal Voll-Heilpraktiker Sektoraler HP (Physio/Ergo) Therapeut*in mit Rezeptpflicht
Heilkundeerlaubnis Ja, umfassend Ja, auf Fachgebiet beschränkt Nein
Diagnosekompetenz Eigenständig Eigenständig im Fachgebiet Keine, ärztlich gebunden
Zugang zum Patienten Direkt (Primärkontakt) Direkt (Primärkontakt) Über ärztliche Verordnung
GKV-Erstattung ✅ (bei korrektem Rezept)
PKV-/Beihilfe-Erstattung Teilweise, nach GebüH Teilweise, nach GebüH Nur auf ärztliche Verordnung (auch privat)
Therapiefreiheit Vollständig (alle Methoden wählbar) Nur innerhalb des Grundberufs Eingeschränkt durch Heilmittelkatalog
Rentenversicherung Meist befreit Einzelfallabhängig Pflichtig (bei Solotätigkeit)

Rentenversicherungs­befreiung bei freiberuflicher Heilpraktiker­tätigkeit

Die Frage, ob eine selbstständige heilkundliche Tätigkeit zur Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) führt, betrifft viele Therapeut*innen – insbesondere bei Praxisneugründung oder Berufswechsel. Die Antwort hängt stark vom Berufsbild, vom Verordnungsweg und vom Grad der Selbstständigkeit ab.

Grundsatz: Freiberuflich ≠ automatisch befreit
Nach § 2 SGB VI sind bestimmte Berufsgruppen kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig, auch wenn sie freiberuflich arbeiten. Dazu zählen unter anderem Physiotherapeutinnen, Logopädinnen und Ergotherapeutinnen – **sofern sie weisungsfrei, aber auf ärztliche Verordnung tätig sind und keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen beschäftigen**.

Heilpraktiker*innen hingegen gelten als freier Heilberuf ohne gesetzliche Pflichtversicherung – sofern sie eigenverantwortlich Heilkunde ausüben, unabhängig von ärztlicher Zuweisung oder Rezeptbindung.

🧾 Rentenversicherungs­pflicht nach Berufsbild

Berufsbild Rentenversicherungs­pflicht Begründung / Besonderheiten
Voll-Heilpraktiker*in ❌ keine Freier Heilberuf, keine Pflicht gemäß § 2 SGB VI
Sektorale*r HP (Physio/Ergo) ⚠️ im Einzelfall Abhängig vom Anteil rezeptfreier Heilkunde vs. GKV-Verordnung
Physiotherapeut*in (solo) ✅ ja Tätig auf ärztliche Verordnung, § 2 SGB VI Nr. 1
Ergotherapeut*in (solo) ✅ ja Analoge Einstufung wie Physiotherapie
Praxis mit Angestellten ❌ befreit Angestelltenstatus schließt § 2 SGB VI Nr. 1 aus
Gewerbliche GmbH / Praxisgemeinschaft ❌ idR befreit Gesellschaftsform + Mitarbeitende wirken befreiend

Was bedeutet das für sektorale HPs?

Sektorale Heilpraktiker*innen können von der Versicherungspflicht befreit sein, wenn ihre Tätigkeit nachweislich heilkundlich eigenverantwortlich und nicht auf ärztliche Rezepte bezogen ist.

Maßgeblich ist dabei der reale Tätigkeitsschwerpunkt – also etwa:
Direktzugangspatient*innen, private Behandlungsverträge, Abrechnung ohne Rezept, Honorarvereinbarungen statt GKV-Richtwerten

Wenn hingegen der Großteil der Tätigkeit weiterhin auf Rezeptbasis erfolgt (z. B. Kassenleistungen neben HP-Angeboten), kann eine Rentenversicherungspflicht bestehen bleiben.

Praxis-Tipp: Jede*r Selbstständige sollte im Statusfeststellungs­verfahren (§ 7a SGB IV) prüfen lassen, ob Renten­versicherungs­pflicht vorliegt. Die DRV erkennt HP-Tätigkeit als freiberuflich an – solange keine heilmittel­rechtliche Rezept­abhängigkeit dominiert. Deutsche Rentenversicherungerfolg-in-heilberufen.de

Praxisbeispiel:
Eine sektorale HP-Physiotherapeutin behandelt zu 90 % Privatpatient*innen auf Basis eigener Diagnostik, erstellt individuelle Honorarvereinbarungen und arbeitet in eigenen Räumen ohne Rezeptpflicht. Die DRV stufte die Tätigkeit als freiberuflich und rentenversicherungsfrei ein.

Nicht der Berufstitel, sondern die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit entscheidet über die Rentenversicherungspflicht. Wer als Heilpraktiker*in – sektoraler oder Voll-HP – eigenverantwortlich, rezeptfrei und patientenbezogen arbeitet, hat gute Chancen, als freiberuflich im Sinne der Rentenversicherung anerkannt zu werden.

Fazit

Du kennst jetzt die Unterschiede – nicht nur auf dem Papier, sondern in ihrer Wirkung auf deinen Berufsalltag.

Die Wahl liegt bei dir:
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Peter "Doc" Moritz in der medizinischen Lehrveranstaltung
Veröffentlicht
May 2025
Letztes Änderungsdatum
18.5.2025
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