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Art. 4 KI-Verordnung: Was Ausbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen im Blick haben

Von Peter Moritz · 13. August 2026 · 5 Min
Peter Moritz — KI-Handlungskompetenz

Was Art. 4 KI-VO von Ausbildungseinrichtungen im Blick hat — und was nicht.

Schulleitungen und Träger bekommen im Moment viele Fragen an den Kopf geworfen. Eine davon taucht zunehmend auf: „Gilt diese KI-Schulungspflicht eigentlich für uns?“ Die kurze Antwort: Ja.

Zusammengefasst: Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung gilt schon seit dem 2. Februar 2025. Er hat im Blick, dass Einrichtungen, die KI-Systeme betreiben, für ausreichende KI-Kompetenz der Menschen sorgen, die damit arbeiten.

Seither hat sich zweimal etwas bewegt. Zum einen wurde die Vorschrift selbst entschärft: Seit der Digital-Omnibus-Verordnung vom 27. Juli 2026 sollen Einrichtungen diese Kompetenz fördern und unterstützen — ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie ausdrücklich nicht garantieren. Zum anderen ist die Aufsicht seit dem 2. August 2026 auch praktisch besetzt: Die Bundesnetzagentur ist die zentrale deutsche Behörde für die Aufsicht über Künstliche Intelligenz. Das zugehörige Gesetz ist seit Ende Juli in Kraft.

Weicher formuliert und zugleich beaufsichtigt — das wirkt widersprüchlich, ist es aber nicht: Der Gesetzgeber legt nicht fest, woran ausreichende Kompetenz gemessen wird, und überlässt die Ausgestaltung der Aufsichtsbehörde und den Einrichtungen. Auskunftsfähig sein will man trotzdem. Rechtsberatung ist dieser Artikel nicht — es geht um die Führungsfrage dahinter: Was bedeutet „ausreichende KI-Kompetenz“ für ein Haus, das Menschen für Gesundheitsberufe ausbildet?

Gilt Art. 4 auch für Ausbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen?

Ja. Art. 4 unterscheidet nicht nach Branchen, sondern nach Rollen: Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verwendet — rein private Nutzung ist ausgenommen. Für eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe oder eine Hochschule heißt das: Sobald Dozierende mit KI Unterricht vorbereiten oder die Verwaltung damit Texte erstellt, geschieht das im Verantwortungsbereich der Einrichtung. Bei festangestellten Dozierenden ist das eindeutig. Bei freien Dozierenden erstreckt sich die Kompetenz-Pflicht dem Wortlaut nach auf alle, die im Auftrag der Einrichtung arbeiten; wo die Verantwortung im Einzelnen endet, ist noch nicht abschließend geklärt.

Gerade darin liegt ein zusätzlicher Pluspunkt: Bieten Sie Ihren freien Honorardozenten durch eine qualifizierende Schulung die Möglichkeit der kompetenten KI-Nutzung — auch im Interesse einer Stärkung der Lehre und der Kompetenzförderung der Lernenden.

Entscheidend ist deshalb nicht, ob die Einrichtung KI „eingeführt“ hat, sondern ob sie genutzt wird — und eine vollständige Unterdrückung dieser Nutzung erscheint kaum realistisch: Die Werkzeuge sind frei zugänglich, und der Alltag ist schneller als jedes Verbot. In den Häusern, die ich kenne, ist die Nutzung längst da — oft ohne dass die Leitung sie vollständig überblickt. Genau deshalb beginnt die Auseinandersetzung mit Art. 4 nicht bei einem Dokument, sondern bei einer ehrlichen Bestandsaufnahme: Was läuft bei uns eigentlich schon?

Was verlangt Art. 4 konkret — und was nicht?

Art. 4 hat ausreichende KI-Kompetenz im Blick — bezogen auf die Menschen, die mit den Systemen arbeiten, und auf den Kontext, in dem das geschieht. Seit dem Digital-Omnibus ist die Formulierung bewusst weich: fördern und unterstützen, kein garantiertes Kompetenzniveau. Eine bestimmte Schulungsform schreibt die Verordnung nicht vor. Kein Pflichtkurs, aktuell kein vorgeschriebenes Zertifikat, kein Muster-Dokument. Interne Werkstätten am eigenen Unterrichtsstoff können Kompetenz ebenso aufbauen wie externe Fortbildung — die Verordnung lässt der Einrichtung die Wahl des Weges und nimmt sie dafür bei der Frage in die Pflicht, ob der gewählte Weg zum eigenen Haus passt.

Das ist eine gute Nachricht, und sie hat mehrere Seiten. Die eine: Wo kein Formular genügt, trägt die Einrichtung die Begründung selbst. „Wir haben ein Zertifikat abgeheftet“ beantwortet die Frage nach ausreichender Kompetenz nicht — ein Teilnahmenachweis belegt zunächst Anwesenheit. Tragfähig wird der Nachweis dort, wo eine Einrichtung zeigen kann, welche Kompetenz aufgebaut wurde und woran sie sich im Alltag zeigt.

Die andere Seite ist eine Chance, die Ausbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen näher liegt als den meisten anderen Betreibern: Sie richten ihre Arbeit ohnehin an Kompetenzen aus — berufliche Qualifikation wird dort in Kompetenzen beschrieben, gelehrt und geprüft. Genau diese Ausrichtung lässt sich auf den Umgang mit KI ausweiten. KI-Kompetenz steht dann nicht als fremdes Pflichtthema neben dem Betrieb, sondern wird nach derselben Logik aufgebaut, mit der das Haus ohnehin qualifiziert.

Was heißt „ausreichende KI-Kompetenz“ in der Ausbildung?

In einer Ausbildungseinrichtung heißt ausreichende KI-Kompetenz vor allem: Ergebnisse beurteilen können. KI-Systeme gewinnen bei Sachwissen — sie liefern Aussagen in durchgehend souveränem Ton, ob gesichert oder vermutet. Wer damit lehrt, braucht mehr als den geübten Umgang mit den Werkzeugen und mehr als Risikobewusstsein: Er braucht die Urteilsfähigkeit, eine Aussage im eigenen Fachgebiet zu prüfen. Eine noch so gut erklärte falsche Aussage bleibt falsch — erkennen kann das nur, wer den Maßstab selbst beherrscht.

Für die Ausbildung kommt eine Besonderheit hinzu: Lernende können KI-Ausgaben noch nicht sicher beurteilen, denn sie erwerben den fachlichen Maßstab ja gerade erst. Was in anderen Branchen die Ausnahme ist, ist im Klassenraum der Normalzustand. Damit wird die Kompetenzfrage zur Führungsfrage: Die Leitung muss nicht jedes System technisch verstehen — sie muss einschätzen können, wie weit die Urteilsfähigkeit ihrer Dozierenden und Lernenden reicht, und den Umgang des Hauses damit führen. Das ist eine Führungsaufgabe, keine technische.

Womit fängt eine Einrichtung jetzt an?

Mit dem Blick ins eigene Haus. Bevor über Fortbildungen oder Regeln entschieden wird, braucht die Leitung ein ehrliches Bild davon, wer KI wofür nutzt, was dabei gut läuft und wo Unsicherheit besteht. Aus diesem Befund ergibt sich, welche Kompetenz an welcher Stelle fehlt — und erst daraus, welcher Weg sie aufbaut. Einrichtungen, die diese Reihenfolge einhalten, investieren in eine tatsächliche Verbesserung ihrer Lehre statt in Papier. Wie ein solcher Anfang gelingt, ohne dass ehrliche Antworten an der Sorge vor Konsequenzen scheitern, zeige ich im Beitrag über die Führungszusage vor der ersten Erhebung im Kollegium.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 4 (KI-Kompetenz) und Art. 3 Nr. 4 (Betreiber)
  • Europäische Kommission, FAQ zur KI-Kompetenz (AI Literacy), Stand Juli 2026
  • Digital-Omnibus-Verordnung vom 27. Juli 2026
  • Bundesnetzagentur, zentrale deutsche Marktüberwachungsbehörde für KI seit 2. August 2026