Art. 4 KI‑Verordnung: Welche Maßnahmen Ausbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen ergreifen müssen
Welche Maßnahmen Art. 4 KI-VO von Ausbildungseinrichtungen verlangt — und welche nicht.
Schulleitungen und Träger bekommen im Moment viele Fragen an den Kopf geworfen. Eine davon taucht zunehmend auf: „Gilt diese KI-Schulungspflicht eigentlich für uns?“ Die kurze Antwort: Ja.
Zusammengefasst: Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung gilt schon seit dem 2. Februar 2025 — seit dem 27. Juli 2026 in neuer Fassung. Einrichtungen, die KI-Systeme betreiben, müssen Maßnahmen ergreifen, die die KI-Kompetenz der Menschen entwickeln, die damit arbeiten.
Seither hat sich zweimal etwas bewegt. Zum einen wurde die Vorschrift selbst umformuliert: Seit der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 27. Juli 2026 schuldet die Einrichtung keinen Erfolg mehr, sondern eine Handlung — sie ergreift Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen, und muss ausdrücklich kein bestimmtes Kompetenzniveau garantieren. Diese Kompetenz zusätzlich zu fördern, ist Aufgabe von Kommission und Mitgliedstaaten, nicht Ihres Hauses. Zum anderen ist die Aufsicht seit dem 2. August 2026 auch praktisch besetzt: Die Bundesnetzagentur ist die zentrale deutsche Behörde für die Aufsicht über Künstliche Intelligenz. Das zugehörige Gesetz ist seit Ende Juli in Kraft.
Weicher formuliert und zugleich beaufsichtigt — das wirkt widersprüchlich, ist es aber nicht: Der Gesetzgeber legt nicht fest, welche Maßnahmen genügen, und überlässt die Ausgestaltung der Aufsichtsbehörde und den Einrichtungen. Rechtsberatung ist dieser Artikel nicht — es geht um die Führungsfrage hinter den rechtlichen Rahmenbedingungen: Welche Maßnahmen sind für ein Haus angemessen, das Menschen für Gesundheitsberufe ausbildet?
Gilt Art. 4 auch für Ausbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen?
Ja. Art. 4 unterscheidet nicht nach Branchen, sondern nach Rollen: Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verwendet — rein private Nutzung ist ausgenommen. Für eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe oder eine Hochschule heißt das: Sobald Dozierende mit KI Unterricht vorbereiten oder die Verwaltung damit Texte erstellt, geschieht das im Verantwortungsbereich der Einrichtung. Bei festangestellten Dozierenden ist das eindeutig. Bei freien Dozierenden erstreckt sich die Pflicht dem Wortlaut nach auf alle, die im Auftrag der Einrichtung mit KI-Systemen befasst sind; wo die Verantwortung im Einzelnen endet, ist noch nicht abschließend geklärt.
Gerade darin liegt ein zusätzlicher Pluspunkt: Bieten Sie Ihren freien Honorardozenten durch eine qualifizierende Schulung die Möglichkeit der kompetenten KI-Nutzung — auch im Interesse einer Stärkung der Lehre und der Kompetenzförderung der Lernenden.
Entscheidend ist deshalb nicht, ob die Einrichtung KI „eingeführt“ hat, sondern ob sie genutzt wird — und eine vollständige Unterdrückung dieser Nutzung erscheint kaum realistisch: Die Werkzeuge sind frei zugänglich, und der Alltag ist schneller als jedes Verbot. In den Häusern, die ich kenne, ist die Nutzung längst da — oft ohne dass die Leitung sie vollständig überblickt. Genau deshalb beginnt die Auseinandersetzung mit Art. 4 nicht bei einem Dokument, sondern bei einer ehrlichen Bestandsaufnahme: Was läuft bei uns eigentlich schon?
Was verlangt Art. 4 konkret — und was nicht?
Art. 4 verlangt Maßnahmen. Anbieter und Betreiber „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz“ der Menschen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten — zu berücksichtigen sind deren technische Kenntnisse, Erfahrung und Ausbildung sowie der Kontext, in dem die Systeme eingesetzt werden. Was die Verordnung nicht verlangt, steht seit dem 27. Juli 2026 im Gesetzestext selbst: ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz muss die Einrichtung für niemanden garantieren. Eine bestimmte Schulungsform schreibt sie ebenso wenig vor. Kein Pflichtkurs, aktuell kein vorgeschriebenes Zertifikat, kein Muster-Dokument. Interne Werkstätten am eigenen Unterrichtsstoff können Kompetenz ebenso aufbauen wie externe Fortbildung — die Verordnung lässt der Einrichtung die Wahl des Weges und nimmt sie dafür bei der Frage in die Pflicht, ob der gewählte Weg zum eigenen Haus passt.
Das ist eine gute Nachricht, und sie hat mehrere Seiten. Die eine: Wo kein Formular vorgeschrieben ist, entscheidet die Einrichtung selbst, was sie für angemessen hält — und steht mit dieser Entscheidung auch selbst da. „Wir haben ein Zertifikat abgeheftet“ ist eine Maßnahme, beantwortet aber nicht die Frage, ob sie im eigenen Haus etwas bewirkt hat; ein Teilnahmenachweis belegt zunächst Anwesenheit. Tragfähig wird eine Maßnahme dort, wo eine Einrichtung zeigen kann, welche Kompetenz aufgebaut wurde und woran sie sich im Alltag zeigt.
Die andere Seite ist eine Chance, die Ausbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen näher liegt als den meisten anderen Betreibern: Sie richten ihre Arbeit ohnehin an Kompetenzen aus — berufliche Qualifikation wird dort in Kompetenzen beschrieben, gelehrt und geprüft. Genau diese Ausrichtung lässt sich auf den Umgang mit KI ausweiten. KI-Kompetenz steht dann nicht als fremdes Pflichtthema neben dem Betrieb, sondern wird nach derselben Logik aufgebaut, mit der das Haus ohnehin qualifiziert.
Welche KI‑Kompetenz braucht eine Ausbildungseinrichtung wirklich?
In einer Ausbildungseinrichtung heißt KI-Kompetenz vor allem: Ergebnisse beurteilen können. KI-Systeme gewinnen bei Sachwissen — sie liefern Aussagen in durchgehend souveränem Ton, ob gesichert oder vermutet. Wer damit lehrt, braucht mehr als den geübten Umgang mit den Werkzeugen und mehr als Risikobewusstsein: Er braucht die Urteilsfähigkeit, eine Aussage im eigenen Fachgebiet zu prüfen. Eine noch so gut erklärte falsche Aussage bleibt falsch — erkennen kann das nur, wer den Maßstab selbst beherrscht.
Für die Ausbildung kommt eine Besonderheit hinzu: Lernende können KI-Ausgaben noch nicht sicher beurteilen, denn sie erwerben den fachlichen Maßstab ja gerade erst. Was in anderen Branchen die Ausnahme ist, ist im Klassenraum der Normalzustand. Damit wird die Kompetenzfrage zur Führungsfrage: Die Leitung muss nicht jedes System technisch verstehen — sie muss einschätzen können, wie weit die Urteilsfähigkeit ihrer Dozierenden und Lernenden reicht, und den Umgang des Hauses damit führen. Das ist eine Führungsaufgabe, keine technische.
Womit fängt eine Einrichtung jetzt an?
Mit dem Blick ins eigene Haus. Bevor über Fortbildungen oder Regeln entschieden wird, braucht die Leitung ein ehrliches Bild davon, wer KI wofür nutzt, was dabei gut läuft und wo Unsicherheit besteht. Aus diesem Befund ergibt sich, welche Kompetenz an welcher Stelle fehlt — und erst daraus, welche Maßnahme sie aufbaut. Einrichtungen, die diese Reihenfolge einhalten, investieren in eine tatsächliche Verbesserung ihrer Lehre statt in Papier. Wie ein solcher Anfang gelingt, ohne dass ehrliche Antworten an der Sorge vor Konsequenzen scheitern, zeige ich im Beitrag über die Führungszusage vor der ersten Erhebung im Kollegium.
Der häufigere Fall ist allerdings, dass gar nicht angefangen wird — nicht aus Ablehnung, sondern weil der richtige Moment noch nicht gekommen scheint. Was das ein Haus Woche für Woche kostet, steht im Beitrag darüber, warum Abwarten in der KI-Frage selbst eine Entscheidung ist.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 4 (KI-Kompetenz) und Art. 3 Nr. 4 (Betreiber)
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. Juli 2026, Art. 1 Nr. 5 — Neufassung des Art. 4, in Kraft seit 27. Juli 2026
- Europäische Kommission, FAQ zur KI-Kompetenz (AI Literacy), Stand Juli 2026
- Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG), verkündet am 28. Juli 2026, in Kraft seit 29. Juli 2026
- Bundesnetzagentur, Marktüberwachung KI-Verordnung — zuständig seit dem 2. August 2026