KI-Schulungspflicht: Was für Ausbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen gilt
Die vier häufigsten Fragen zur KI-Schulungspflicht, beantwortet aus der Sicht einer Ausbildungseinrichtung.
Wer in der Ausbildung für Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie arbeitet — als Einrichtungsleitung oder als Dozierende — und nach der KI-Schulungspflicht sucht, landet bei Beiträgen für Kliniken, für Unternehmen, für Anwender: Die Treffer, die zu diesem Begriff oben stehen, kommen von Weiterbildungsanbietern, Kammern und Kanzleien und sprechen durchweg Unternehmen an. Für das eigene Haus und den eigenen Unterricht bleibt wenig. Diese Seite beantwortet vier Fragen, die in der Suche zu diesem Begriff immer wieder auftauchen — aus der Sicht einer Ausbildungseinrichtung.
Vorweg die Einordnung: Die Pflicht, um die es geht, steht in Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung und gilt seit dem 2. Februar 2025. Seit dem 2. August 2026 ist die Aufsicht in Deutschland besetzt — die Bundesnetzagentur ist die zentrale Behörde für die Aufsicht über Künstliche Intelligenz. Dieser Text ist keine Rechtsberatung; er ordnet ein, was die Regelung für ein Haus bedeutet, das Menschen für Gesundheitsberufe ausbildet.
Für wen ist eine KI-Schulung Pflicht?
Eine bestimmte Schulung ist für niemanden Pflicht. In der Pflicht steht die Einrichtung: Sie muss Maßnahmen ergreifen, die die KI-Kompetenz der Menschen entwickeln, die mit KI arbeiten. Seit dem 27. Juli 2026 schuldet sie kein bestimmtes Kompetenzniveau mehr — wohl aber die Maßnahmen dorthin. Erfasst sind das eigene Personal und alle, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen befasst sind, also auch freie Dozierende. Welche Form das annimmt, bleibt der Einrichtung überlassen: Ein Pflichtkurs ist nicht vorgeschrieben, ein Zertifikat aktuell auch nicht.
Für eine Ausbildungseinrichtung heißt das zweierlei. Erstens reicht es nicht, die eigene Verwaltung im Blick zu haben — die Vorbereitung von Unterricht mit KI gehört genauso dazu. Zweitens gehören die Lernenden in den Blick. Betreiber im Sinne der Verordnung — also derjenige, der ein KI-System in beruflicher Verantwortung einsetzt und deshalb in der Pflicht steht — sind sie in aller Regel nicht; verantwortlich für den Rahmen, in dem sie KI nutzen, ist das Haus. Und zwar doppelt: für den Umgang mit KI in schulinternen Ausarbeitungen und für die Frage, ob sie in der Ausbildung die berufsspezifische Kompetenz im Umgang mit KI überhaupt erwerben.
Wer genauer wissen will, wen die Verordnung als Betreiber ansieht und wo die Verantwortung für freie Dozierende endet, findet die Einordnung im Beitrag zu Art. 4 KI-VO und der Kompetenz-Pflicht.
Welche Anforderungen gelten für KI im Gesundheitswesen?
Die KI-Verordnung stellt keine eigenen Anforderungen für „das Gesundheitswesen“ an sich auf. Sie fragt nach der Rolle — wer setzt das System ein — und nach dem Risiko des Systems selbst. Für eine Ausbildungseinrichtung, die alltägliche Werkzeuge nutzt, sind das zunächst die Betreiberpflichten, allen voran die ausreichende KI-Kompetenz der Menschen, die damit arbeiten.
Was im Gesundheitswesen zusätzlich gilt, kommt nicht aus der KI-Verordnung: Berufsrecht, Datenschutz und Prüfungsrecht galten vorher und gelten weiter. Die Verordnung ersetzt sie nicht, sie tritt daneben. Praktisch merkt man das an zwei Stellen des Ausbildungsalltags. Fallbeispiele tragen häufig Gesundheitsdaten, auch wenn sie anonymisiert wirken — was davon in ein KI-Werkzeug gegeben werden darf, entscheidet der Datenschutz, nicht die KI-Verordnung. Und wo KI bei der Bewertung von Leistungen mitwirkt, berührt das Prüfungsrecht, lange bevor irgendeine Frist der KI-Verordnung greift.
Die nüchterne Antwort lautet deshalb: Für Ihr Haus ändert die KI-Verordnung weniger, als der Begriff „Schulungspflicht“ vermuten lässt — und sie verlangt an einer Stelle mehr, nämlich dass jemand einschätzen kann, ob ein KI-Ergebnis fachlich stimmt. Die meisten Einschränkungen, die Ihr Haus binden, stammen aus Vorschriften, die längst gelten. Neu ist nicht die Pflicht, sondern der Blick, den KI auf sie verlangt.
Welche Änderungen der KI-Verordnung gelten seit August 2026?
Die Verordnung regelt nach Rollen und nach Risiko, nicht nach Branchen. Für die Werkzeuge, mit denen in einer Ausbildungseinrichtung tatsächlich gearbeitet wird — Textwerkzeuge zur Unterrichtsvorbereitung, Übersetzungen, Recherche —, greift Artikel 4 mit der Kompetenz-Anforderung. Seit der Digital-Omnibus-Verordnung der EU, die am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist, ist diese Anforderung ausdrücklich weicher gefasst: Anbieter und Betreiber „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz“ ihres Personals „zu unterstützen“. Vorher mussten sie ein ausreichendes Kompetenzniveau nach besten Kräften sicherstellen — geschuldet ist jetzt der Weg, nicht das Ergebnis.
Weich formuliert heißt nicht folgenlos. Die Verordnung verlangt keinen Nachweis über ein erreichtes Kompetenzniveau — wohl aber die Maßnahmen. Und die Aufsicht darf danach fragen: Die Bundesnetzagentur kann nach dem KI-Marktüberwachungsgesetz Auskunft und Unterlagen verlangen. Wer dann nur einen abgehefteten Teilnahmenachweis vorlegt, belegt Anwesenheit, nicht den Aufbau von Kompetenz im Umgang mit KI.
Was Artikel 4 im Einzelnen verlangt und was ausdrücklich nicht, habe ich im Beitrag Was Art. 4 konkret verlangt — und was nicht zusammengefasst.
Wer wird durch die KI-Verordnung in die Pflicht genommen?
Zwei Gruppen stehen im Fokus: Anbieter und Betreiber. Anbieter sind die, die ein KI-System entwickeln oder in Verkehr bringen — für eine Ausbildungseinrichtung in aller Regel nicht die eigene Rolle. Es sei denn, Ihr Haus entwickelt ein eigenes KI-System oder lässt es entwickeln und nimmt es unter eigenem Namen in Betrieb — etwa ein hauseigenes Sprachmodell, ein sogenanntes LLM. Betreiber hingegen ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verwendet; die rein private Nutzung ist ausgenommen.
Daraus folgt der Punkt, der in Ausbildungseinrichtungen leicht übersehen wird: Ihr Haus wird nicht dadurch zum Betreiber, dass es KI „einführt“. Es ist es, sobald in seinem Verantwortungsbereich damit gearbeitet wird — ob beschlossen, geregelt oder nicht. Genau deshalb beginnt die Auseinandersetzung nicht damit, ein Dokument einzuführen und abzuhaken, sondern mit einer ehrlichen Bestandsaufnahme.
Und diese Bestandsaufnahme ist keine Aufgabe der IT-Abteilung. Wer einschätzen soll, ob die Menschen im Haus KI-Ergebnisse fachlich beurteilen können, braucht kein technisches Verständnis der Systeme, sondern ein Bild von den Kompetenzen im eigenen Kollegium. Was „ausreichende“ KI-Kompetenz in der Ausbildung heißt, führt mein Beitrag zur KI-Kompetenz in der Ausbildung aus.
Was daraus für Ihre Ausbildungseinrichtung folgt
Daraus folgen drei Dinge. Erstens: Eine Schulung von der Stange erfüllt die Anforderung nicht automatisch — sie sagt nichts darüber, was danach im Fach möglich ist. Zweitens: Freie Dozierende gehören in den Prozess, auch wenn sie nicht auf der Gehaltsliste stehen, und Studierende wie Auszubildende ebenso, obwohl die Verordnung sie nicht in die Pflicht nimmt. Drittens: Die erste Frage ist nicht, welche Fortbildung passt, sondern wer in Ihrem Haus welche KI-Ergebnisse fachlich beurteilen können muss — und woran sich im Alltag zeigt, dass er es kann. Was an Qualifizierung nötig ist, ergibt sich daraus; umgekehrt nicht.
Wer sich der Herausforderung stellt, geht dabei drei Schritte in dieser Reihenfolge: die Bestandsaufnahme über die ganze Einrichtung, dann die ausdrückliche Zusage, dass niemand persönlich belangt wird für das, was er dabei offenlegt — und erst darauf die gemeinsame Kompetenzentwicklung. Der zweite Schritt sieht nach Formsache aus und entscheidet über den ersten: Ohne ihn entstehen Antworten, die gut aussehen, ohne wirkliche Kompetenzbildung im Umgang mit KI. Ich unterstütze Sie gerne auf dem Weg.
Die Führungszusage vor der ersten Erhebung
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), insbesondere Artikel 3 Nummer 3 und 56, Artikel 4 und Artikel 113
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt vom 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026 — Neufassung von Artikel 4 KI-Verordnung
- Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG), Artikel 1 des KI-Durchführungsgesetzes, im Bundesgesetzblatt verkündet am 28. Juli 2026, in Kraft seit dem 29. Juli 2026 — § 2 benennt die zuständigen Marktüberwachungsbehörden
- Bundesnetzagentur, Marktüberwachung nach der KI-Verordnung, und KI-Service-Desk
- Eigene Erhebung der Suchergebnisse zum Begriff „KI-Schulungspflicht” am 11. September 2026: die sechs führenden Treffer stammen von Weiterbildungsanbietern, einer Industrie- und Handelskammer, einer Kanzlei und einem Verordnungs-Portal