KI & Regulierung · Anlass vom 2. August 2026

KI-Kennzeichnungspflicht im Unterricht: geprüft wird die Note, nicht der Inhalt

Ab dem 2. August müssen KI-erzeugte Inhalte gekennzeichnet werden — Lernmaterial aber nicht. Gerade wer in Gesundheitsberufen ausbildet, steht damit ohne Regel da, dort, wo sie am meisten trüge.

Der AI Act reguliert KI, die Lernende bewertet. Er reguliert auch KI als Sicherheitsbauteil eines Medizinprodukts. Doch für KI-generierte Arbeitsblätter, Fallbeispiele und Erklärtexte gibt es weder eine Kennzeichnungspflicht noch eine besondere fachliche Prüfpflicht. Genau dort liegt die Lücke.

Historischer Hörsaal im Stil des 19. Jahrhunderts: Ein Dozent in Talar hält ein geometrisches Modell und lehrt vor vollem Auditorium; auf der Tafel hinter ihm steht der Schriftzug Künstliche Intelligenz mit dem Diagramm eines neuronalen Netzes.
Symbolbild, mithilfe generativer KI erstellt.

Das Material, aus dem gelernt wird, ist schwächer reguliert als die Examensnote, die dabei herauskommt.

— Peter Moritz, Arzt und Dozent für Gesundheitsfachberufe

Drei Wege führen zum Patienten, drei Schutzniveaus

Der AI Act unterscheidet KI-Systeme danach, wie gefährlich ihre Anwendung sein kann. Für besonders riskante Systeme — die Verordnung nennt sie Hochrisiko-KI — gelten strengere Regeln. Sie müssen kontrolliert, dokumentiert und von Menschen überwacht werden.

Welche Systeme dazugehören, steht in zwei Anhängen. Anhang I betrifft KI, die Teil eines anderen Produkts ist, zum Beispiel eines Medizinprodukts. Anhang III betrifft eigenständige KI-Programme. Dazu gehören auch bestimmte Anwendungen in Schulen, Hochschulen und Ausbildungen.

Genannt werden vier Bereiche: die Entscheidung über eine Zulassung, die Bewertung von Lernergebnissen, die Einstufung des Bildungsstands und die Überwachung von Prüfungen.

Gemeinsam ist diesen Fällen: Eine KI bewertet einen Menschen und kann damit über seine weitere Ausbildung entscheiden. Deshalb sollen Lernende davor geschützt werden, dass eine Maschine allein über ihre Chancen entscheidet.

Das ist ein berechtigtes Anliegen, aber an Berufsfachschulen trifft es auf einen Bereich, für den es bereits Regeln gibt: Prüfungsordnungen, Widerspruchsverfahren, Kammern. Die neue KI-Verordnung reguliert dort, wo ein Rechtsrahmen längst besteht.

Wo er fehlt, schweigt sie: Was nicht ausdrücklich als Hochrisiko-Anwendung genannt ist, fällt auch nicht darunter. Wer mit KI Fallbeispiele, Prüfungsfragen oder Erklärtexte für den Unterricht erstellt, nutzt deshalb kein Hochrisiko-System.

Auch die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 gilt für solche Materialien nicht. Sie greift nur, wenn KI-Texte veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein Arbeitsblatt für die eigene Klasse gehört nicht dazu.

Das ist die Lücke: Das Material, aus dem gelernt wird, ist schwächer reguliert als die Examensnote, die dabei herauskommt.

Zwei Ausnahmen sind zu kennen. Ein KI-erzeugtes Lernvideo, das reale Personen oder Ereignisse nachahmt, ist ein Deepfake und muss offengelegt werden. Und ein Chatbot, mit dem Lernende sprechen, muss sich als KI zu erkennen geben. Der geschriebene Lehrtext dazwischen — der Fall, um den es täglich geht — bleibt ungeregelt.

KI im Unterricht: in der Verordnung kommt der Lernende nicht vor

Der AI Act kennt in diesem Feld zwei schutzwürdige Rollen: den Betroffenen einer Entscheidung, den Anhang III schützt, und den Empfänger einer Information, den Artikel 50 aus der Debatte über Desinformation und Deepfakes heraus schützt.

Der Lernende ist beides nicht.

Eine Kennzeichnungspflicht setzt genau die Kompetenz voraus, die in der Ausbildung erst entstehen soll. Ein Transparenzhinweis wirkt bei jemandem, der den Inhalt prüfen kann. Beim Lernenden läuft er ins Leere — nicht weil er dumm wäre, sondern weil Lernen bedeutet, etwas zu übernehmen, bevor man es beurteilen kann.

Adressiert wäre ein solcher Hinweis deshalb ohnehin nicht an den Lernenden, sondern an die Lehrperson. Sie ist die einzige wirksame Instanz — und die Verordnung verlangt an dieser Stelle nichts von ihr. Kein Wort über fachliche Prüfung, kein Wort über Verantwortung für das Material.

Dabei unterschätzt sie die Aufgabe gleich doppelt: Die Lehrperson muss das Material verantworten, das sie einsetzt — und bei den Lernenden die Fähigkeit aufbauen, solches Material eines Tages selbst zu prüfen. Kontrolle und Ausbildung, erst zusammen ein Umgang mit KI, der über das Etikett hinausgeht.

KI-Kompetenz verlangt die Verordnung sehr wohl — nur ohne zu sagen, was sie meint

Denn eine Pflicht gibt es. Artikel 4 des AI Act verpflichtet Anbieter und Betreiber, Maßnahmen zur Förderung von KI-Kompetenz bei ihrem Personal zu ergreifen. Eine Ausbildungseinrichtung, die KI einsetzt, ist Betreiber. Diese Vorschrift gilt seit dem 2. Februar 2025 und wurde nie verschoben. Dafür hat sie der Digital Omnibus deutlich entschärft: Bis zum 27. Juli 2026 war ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen — jetzt genügt es, Kompetenz zu fördern. Die Richtung des Gesetzgebers zeigt damit noch weiter weg von der Ausbildung.

Was geförderte KI-Kompetenz konkret verlangt, sagt die Verordnung nicht. Sie nennt Kriterien — technisches Wissen, Erfahrung, Ausbildung, den Verwendungskontext und die betroffenen Personengruppen — und überlässt die Übersetzung in die Praxis dem Betreiber.

An einer Stelle wird der Gesetzgeber allerdings konkret, und die ist aufschlussreich. Artikel 50 Absatz 4 lässt die Kennzeichnungspflicht für KI-generierten Text entfallen, wenn der Inhalt eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Die Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 schieben nach, dass diese Prüfung substanziell sein muss und sich nicht auf Oberflächliches oder eine flüchtige Abnahme beschränken darf.

Der Gesetzgeber hält die fachliche Prüfung also für das stärkere Instrument: Wer sie leistet, braucht die Kennzeichnung nicht mehr. Nur behandelt er sie als Befreiungsgrund und nicht als Anforderung.

Freiwillig kennzeichnen — nicht als Warnung, sondern als Ausdruck von Kompetenz

Hier setzt verantwortungsvolle Lehre an, und zwar mit einer Umkehrung. Artikel 4 verlangt Maßnahmen, nicht deren Erkennbarkeit. Verantwortungsvolle Lehre geht einen Schritt weiter: Eine Kompetenz, die sich nirgends zeigt, lässt sich auch nicht überprüfen — deshalb gehört sie sichtbar gemacht. Die Kennzeichnung leistet genau das. Nicht als Pflichtübung, sondern freiwillig — und mit anderem Inhalt als bisher.

Der Hinweis unter einem Arbeitsblatt sagt dann nicht mehr „Vorsicht, maschinell erzeugt”. Er dokumentiert, dass ein Mensch das Material geprüft und dafür geradegestanden hat. Aus einer Warnung wird ein KI-Kompetenz-Nachweis: Hier war ein Review, hier gibt es eine verantwortliche Person, hier ist nachvollziehbar, wie der Text entstanden ist. Was Artikel 50 Absatz 4 als Befreiungsgrund für veröffentlichte Texte beschreibt, lässt sich auf das Lernmaterial übertragen, für das die Vorschrift nicht gilt — dieselbe Prüfung, nur sichtbar gemacht.

Das ist eine Haltung, keine Rechtspflicht. Für sie spricht, dass sie drei Dinge zugleich leistet. Sie macht die fachliche Prüfung überprüfbar, statt sie zu behaupten. Sie gibt den Lernenden ein Modell dafür, wie mit KI-erzeugtem Material umzugehen ist — sie sehen an ihren eigenen Unterlagen, dass jemand hingeschaut hat. Und sie ist im Wissenschaftsbereich längst Konvention: Wer sein Vorgehen offenlegt, wird nicht verdächtigt, sondern zitierfähig. In Ausbildung und Wissenschaft sollte das selbstverständliche Übung sein.

Warum das Sicherheit ist und nicht Bildungsqualität

In Gesundheitsberufen ist Kompetenz keine Bildungsvokabel, sondern in diesem Zusammenhang eine Sicherheitseigenschaft. Ein Fallbeispiel mit falscher Dosierung wird nicht zu einer falschen Prüfungsantwort. Es wird Jahre später zu einem Handgriff am Bett, ausgeführt von jemandem, der nie gezweifelt hat, weil nie etwas zum Zweifeln gekennzeichnet war.

Dazu kommt ein entscheidender didaktischer Punkt, der über die Frage nach richtig oder falsch hinausgeht: Kompetenz entsteht nicht am Mittelwert. Sprachmodelle erzeugen den plausiblen Normalfall — den geglätteten Verlauf, den eindeutigen Befund, die Leitlinie ohne den Patienten, der nicht dazu passt. Fachlich ist daran oft nichts auszusetzen. Handlungsfähigkeit entsteht aber am atypischen Verlauf, am Widerspruch, an der Situation, in der die Leitlinie nicht trägt. Wer nur am Mittelwert gelernt hat, erkennt den Ausreißer nicht. Und der Ausreißer ist der Patient, bei dem es schiefgeht.

Damit hört inhaltliche Fundierung auf, eine Qualitätsfloskel zu sein. Die Frage ist nicht, ob das Material stimmt. Die Frage ist, ob es befähigt.

Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?

Am 2. August greift Artikel 50. Die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen auf Dezember 2027 und August 2028 ist seit dem 24. Juli im Amtsblatt und seit dem 27. Juli in Kraft (Verordnung (EU) 2026/1744) — verbindlich also, aber mit Wirkung erst in anderthalb Jahren.

Die Frage des Umgangs mit KI entscheidet sich nicht am Stichtag: Sie entscheidet sich daran, ob wir Kompetenz als wesentliches berufliches Merkmal im Gesundheitswesen verstehen und in der Lehre umsetzen.

Konkret heißt das: Welches KI-erzeugte Material ist im Umlauf, wer hat es fachlich gegengelesen — und kann ich das als Nutzer klar erkennen? Wer darauf antworten kann, tut das, was keine Frist verlangt: ausbilden.

Quellen

Peter Moritz

Praktischer Arzt seit 1987, Dozent für Gesundheitsfachberufe und Gründer der MicroSkills GmbH (Emmendingen). Schreibt über KI-Regulierung, Gesundheitsausbildung und digitale Bildung.

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